Mahnmal zu Völkermord an Armeniern darf entfernt werden

Köln - 07. Mai 2022


Mahnmal zu Völkermord an Armeniern darf entfernt werden


 

Die Stadt Köln ist nicht verpflichtet, eine an der Hohenzollernbrücke abgestellte Skulptur, die an den Völkermord an Armeniern erinnern soll, stehen zu lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit den Eilantrag einer Bürgerinitiative und eines Vereins abgelehnt.


                                        (c) W.Scheurer

 

Der Verein und die Bürgerinitiative hatten die Skulptur am 24. April 2022  nach einer Gedenkfeier am Heinrich-Böll-Platz in der Nähe des Reiterstandbildes Kaiser Wilhelms II. stehen lassen. Eine vorherige Erlaubnis der Stadt Köln war nicht eingeholt worden. Mit ihrem Eilantrag wollten die Antragsteller verhindern, dass die Stadt Köln die Skulptur sofort wieder entfernt, wie dies bereits im Jahr 2018 geschehen war. Die Bürgerinitiative und der Verein versuchen seit mehreren Jahren, die Stadt Köln dazu zu bewegen, die Skulptur an einem geeigneten Ort aufzustellen zu dürfen. Die beantragte Eilentscheidung sollte bewirken, dass die Skulptur bis zu einer Entscheidung der Stadt über diverse Anregungen und Eingaben stehen bleiben kann. 

 

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Für das Aufstellen der Skulptur im öffentlichen Straßenraum bedürfe es grundsätzlich einer straßenrechtlichen Erlaubnis. Eine solche hätten die Antragsteller vor dem Aufstellen der Skulptur nicht beantragt. Die Antragsteller hätten auch keinen offensichtlichen Anspruch auf diese Erlaubnis. Den dagegen von den Antragstellern angeführten Argumenten ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Fälle der „Stolpersteine“ und die „weiße Spur“ von Gunter Demnig sowie die Bahnschwelle „Die Bahn erinnern“ seien mit der hier abgestellten Skulptur nicht vergleichbar. Über einen außerdem gestellten Antrag auf Denkmalschutz der Skulptur könne die Stadt auch nach einer Entfernung entscheiden. 

 

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Aktenzeichen: 21 L 700/22


Verwaltungs Gericht Köln / J. Orth